opencaselaw.ch

JZ 2002 6

Obergericht, Justizkommission — JZ 2002 6

Zug OG · 2002-05-28 · Deutsch ZG

Art. 614 ZGB. – Beruft sich der schuldende Erbe auf Art. 614 ZGB, kann er sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen und im Rahmen der Teilung weder von den Miterben noch vom Richter zur Schuldentilgung gezwungen werden. Dasselbe Recht steht ihm auch gegenüber dem Erbenvertreter zu. In einem allfälligen Rechtsöffnungsprozess oder in einem ordentlichen Verfahren kann er daher die Einrede der Stundung vorbringen und somit die Eintreibung der Forderung verhindern.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Die Stellung und die Aufgabe des nach Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Begehren eines Miterben von der zuständigen Behörde eingesetzten Erben- vertreters wird im Gesetz nicht umschrieben. Die Lehre hält dafür, dass die Befugnisse und Pflichten des behördlich bestellten Erbenvertreters denje- nigen eines Willensvollstreckers und des amtlichen Erbschaftsverwalters entsprechen. Der Erbenvertreter ist gesetzlicher Vertreter der Erbengemein- schaft; er verpflichtet und berechtigt diese unmittelbar auch ohne Zustim- mung der Erben. Er hat die laufenden Geschäfte der Erbschaft zu besorgen und ist für die Erhaltung und (vorsichtige) Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich. Er ist befugt, über Erbschaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen. Er vertritt die Erbengemeinschaft im Prozess und ist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen der Erbschaft gegen Miterben berechtigt. Dabei hat er nur die Interessen der Erbenge- meinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben zu wahren (vgl. Peter C. Schaufelberger, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 47 zu Art. 602; Peter Tuor/Vito Picenoni, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. III/2, Bern 1964, N 54 zu Art. 602; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. III/2, Zürich 1960, N 78 zu Art. 602). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Erbenvertreter somit berechtigt, Darlehen zu künden. Die von ihm vorgenommene Kündigung des dem Be- schwerdeführer gewährten Darlehens ist daher auch gültig. Art. 614 ZGB sieht nun aber vor, dass Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind. Die Bestimmung will verhindern, dass ein Erbe Schulden, die er gegenüber dem Erblasser hatte, an die Erbengemeinschaft zahlen muss. Beruft sich der schuldende Erbe auf Art. 614 ZGB, kann er sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen und im Rahmen der Teilung weder von den Miterben noch vom Richter zur Schuldentilgung gezwungen werden (Schaufelberger, a.a.O., N 1

u. 4 zu Art. 614). Dasselbe Recht steht ihm selbstverständlich auch gegenü- ber dem Erbenvertreter zu. In einem allfälligen Rechtsöffnungsprozess oder in einem ordentlichen Verfahren kann er daher die Einrede der Stundung vorbringen und somit die Eintreibung der Forderung verhindern (vgl. 161

Tuor/Picenoni, a.a.O., N 12 zu Art. 614 mit Hinweis auf ZBJV 79 S. 274 ff. sowie Escher, a.a.O., N 2 zu Art. 614). Übersteigt die Schuld den Erban- spruch, schuldet der Erbe den Miterben eine Ausgleichszahlung im überstei- genden Betrag. Als Forderung des Nachlasses fällt sie in die Erbmasse wie eine Forderung gegenüber einem Drittschuldner (Nicht-Erbe) und ist im Rahmen der Teilung einem bestimmten Los zuzuteilen, soweit der Schuld- ner-Erbe den Ausgleich nicht einbezahlt und dieser Betrag geteilt wird (Schaufelberger, a.a.O., N 5 zu Art. 614). Daraus erhellt, dass der Erbe, unab- hängig davon, ob seine Schuld seinen Erbanspruch übersteigt oder nicht, sich gegen die Geltendmachung der Forderung vor der Teilung zur Wehr setzen kann, indem er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechts- vorschlag und im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Stundung erheben kann. Ist der Schuldner-Erbe mithin in der Lage, vor der Teilung der Erbschaft die Eintreibung einer solchen Forderung zu verhin- dern, ist er nicht auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme angewiesen. Es fehlt an einem drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für den Erlass einer solchen Massnahme.

b) Im vorliegenden Fall verhält es sich aber so, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 von dem ihr vom Erblasser eingeräumten Wahlrecht gemäss Ziffer IV der letztwilligen Verfügung Gebrauch gemacht und im Erbteilungspro- zess mit der Klageantwort vom 22. Oktober 2001 erklärt hat, sie sei bereit, das Darlehen über Fr.570’000.– auf Anrechung an ihre güter- und erbrecht- lichen Ansprüche zu übernehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Erklärung nach wie vor gestützt auf Art. 614 ZGB die Anrechnung dieser Forderung auf seinen Erbteil verlangen und sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen kann. Nach Art. 608 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und die Bildung der Teile zu machen. All jene Anordnungen des Erblassers, die eine mate- rielle Ungleichheit der Anteile der Erben begründen, sind somit innerhalb der Grenzen des Pflichtteils bindend. Auch blosse Teilungsvorschriften, welche die Grösse der Anteile nicht berühren, sind gültig und verpflichten die Erben, vorausgesetzt, dass sie in einer gültigen Verfügung von Todes wegen enthalten sind (Tuor/Picenoni; a.a.O., N 6 zu Art. 608). Der Erblasser ist daher befugt, die dispositive Teilungsregel von Art. 614 ZGB abzuändern. Vorliegend hat der Erblasser der Beschwerdegegnerin1 das uneingeschränk- te Wahlrecht bezüglich sämtlicher in den eherechtlichen Vermögensmassen und im Nachlass befindlicher Vermögensgegenstände eingeräumt. Damit nahm er in Kauf, dass die in Art. 614 geregelte Forderungsanrechnung dero- giert werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nun im Erbteilungs- prozess bereit erklärt, das Darlehen über Fr. 570’000.– auf Anrechung an ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche zu übernehmen und erhebt damit Anspruch auf Zuteilung dieses Darlehens. Dieser Anspruch ist indes bloss obligatorischer Natur. Die Darlehensforderung steht nach wie vor der 162

Erbengemeinschaft zu und nicht der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Tuor/Pice- noni, a.a.O., N 6a zu Art. 608 u.a. mit Hinweis auf BGE 58 II 40 und 70 II 269). Im Rahmen des Erbteilungsprozesses wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdegegnerin 1 diese Forderung zugewiesen werden kann. Bis darüber rechtskräftig entschieden ist, muss es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, sich der Eintreibung der Forderung zu widersetzen. Der Beschwerdeführer ist daher selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Ausübung des ihr in der letztwilligen Verfügung eingeräumten Wahlrechts die Zuweisung des Darlehens über Fr. 570’000.– verlangt hat, berechtigt, im Falle der Eintreibung des Darlehens durch den Erbenvertreter die Stundungseinrede zu erheben. Unter diesen Umständen bedarf der Beschwerdeführer somit auch hier keines vorsorglichen Rechts- schutzes, weshalb sein Massnahmebegehren abzuweisen ist. Der vorinstanz- liche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Justizkommission, 28. Mai 2002, i.S. B. / B. u. Konsorten 163

E. 2a Die Stellung und die Aufgabe des nach Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Begehren eines Miterben von der zuständigen Behörde eingesetzten Erben- vertreters wird im Gesetz nicht umschrieben. Die Lehre hält dafür, dass die Befugnisse und Pflichten des behördlich bestellten Erbenvertreters denje- nigen eines Willensvollstreckers und des amtlichen Erbschaftsverwalters entsprechen. Der Erbenvertreter ist gesetzlicher Vertreter der Erbengemein- schaft; er verpflichtet und berechtigt diese unmittelbar auch ohne Zustim- mung der Erben. Er hat die laufenden Geschäfte der Erbschaft zu besorgen und ist für die Erhaltung und (vorsichtige) Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich. Er ist befugt, über Erbschaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen. Er vertritt die Erbengemeinschaft im Prozess und ist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen der Erbschaft gegen Miterben berechtigt. Dabei hat er nur die Interessen der Erbenge- meinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben zu wahren (vgl. Peter C. Schaufelberger, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 47 zu Art. 602; Peter Tuor/Vito Picenoni, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. III/2, Bern 1964, N 54 zu Art. 602; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. III/2, Zürich 1960, N 78 zu Art. 602). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Erbenvertreter somit berechtigt, Darlehen zu künden. Die von ihm vorgenommene Kündigung des dem Be- schwerdeführer gewährten Darlehens ist daher auch gültig. Art. 614 ZGB sieht nun aber vor, dass Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind. Die Bestimmung will verhindern, dass ein Erbe Schulden, die er gegenüber dem Erblasser hatte, an die Erbengemeinschaft zahlen muss. Beruft sich der schuldende Erbe auf Art. 614 ZGB, kann er sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen und im Rahmen der Teilung weder von den Miterben noch vom Richter zur Schuldentilgung gezwungen werden (Schaufelberger, a.a.O., N 1

u. 4 zu Art. 614). Dasselbe Recht steht ihm selbstverständlich auch gegenü- ber dem Erbenvertreter zu. In einem allfälligen Rechtsöffnungsprozess oder in einem ordentlichen Verfahren kann er daher die Einrede der Stundung vorbringen und somit die Eintreibung der Forderung verhindern (vgl. 161

Tuor/Picenoni, a.a.O., N 12 zu Art. 614 mit Hinweis auf ZBJV 79 S. 274 ff. sowie Escher, a.a.O., N 2 zu Art. 614). Übersteigt die Schuld den Erban- spruch, schuldet der Erbe den Miterben eine Ausgleichszahlung im überstei- genden Betrag. Als Forderung des Nachlasses fällt sie in die Erbmasse wie eine Forderung gegenüber einem Drittschuldner (Nicht-Erbe) und ist im Rahmen der Teilung einem bestimmten Los zuzuteilen, soweit der Schuld- ner-Erbe den Ausgleich nicht einbezahlt und dieser Betrag geteilt wird (Schaufelberger, a.a.O., N 5 zu Art. 614). Daraus erhellt, dass der Erbe, unab- hängig davon, ob seine Schuld seinen Erbanspruch übersteigt oder nicht, sich gegen die Geltendmachung der Forderung vor der Teilung zur Wehr setzen kann, indem er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechts- vorschlag und im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Stundung erheben kann. Ist der Schuldner-Erbe mithin in der Lage, vor der Teilung der Erbschaft die Eintreibung einer solchen Forderung zu verhin- dern, ist er nicht auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme angewiesen. Es fehlt an einem drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für den Erlass einer solchen Massnahme.

E. 2b Im vorliegenden Fall verhält es sich aber so, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 von dem ihr vom Erblasser eingeräumten Wahlrecht gemäss Ziffer IV der letztwilligen Verfügung Gebrauch gemacht und im Erbteilungspro- zess mit der Klageantwort vom 22. Oktober 2001 erklärt hat, sie sei bereit, das Darlehen über Fr.570’000.– auf Anrechung an ihre güter- und erbrecht- lichen Ansprüche zu übernehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Erklärung nach wie vor gestützt auf Art. 614 ZGB die Anrechnung dieser Forderung auf seinen Erbteil verlangen und sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen kann. Nach Art. 608 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und die Bildung der Teile zu machen. All jene Anordnungen des Erblassers, die eine mate- rielle Ungleichheit der Anteile der Erben begründen, sind somit innerhalb der Grenzen des Pflichtteils bindend. Auch blosse Teilungsvorschriften, welche die Grösse der Anteile nicht berühren, sind gültig und verpflichten die Erben, vorausgesetzt, dass sie in einer gültigen Verfügung von Todes wegen enthalten sind (Tuor/Picenoni; a.a.O., N 6 zu Art. 608). Der Erblasser ist daher befugt, die dispositive Teilungsregel von Art. 614 ZGB abzuändern. Vorliegend hat der Erblasser der Beschwerdegegnerin1 das uneingeschränk- te Wahlrecht bezüglich sämtlicher in den eherechtlichen Vermögensmassen und im Nachlass befindlicher Vermögensgegenstände eingeräumt. Damit nahm er in Kauf, dass die in Art. 614 geregelte Forderungsanrechnung dero- giert werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nun im Erbteilungs- prozess bereit erklärt, das Darlehen über Fr. 570’000.– auf Anrechung an ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche zu übernehmen und erhebt damit Anspruch auf Zuteilung dieses Darlehens. Dieser Anspruch ist indes bloss obligatorischer Natur. Die Darlehensforderung steht nach wie vor der 162

Erbengemeinschaft zu und nicht der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Tuor/Pice- noni, a.a.O., N 6a zu Art. 608 u.a. mit Hinweis auf BGE 58 II 40 und 70 II 269). Im Rahmen des Erbteilungsprozesses wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdegegnerin 1 diese Forderung zugewiesen werden kann. Bis darüber rechtskräftig entschieden ist, muss es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, sich der Eintreibung der Forderung zu widersetzen. Der Beschwerdeführer ist daher selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Ausübung des ihr in der letztwilligen Verfügung eingeräumten Wahlrechts die Zuweisung des Darlehens über Fr. 570’000.– verlangt hat, berechtigt, im Falle der Eintreibung des Darlehens durch den Erbenvertreter die Stundungseinrede zu erheben. Unter diesen Umständen bedarf der Beschwerdeführer somit auch hier keines vorsorglichen Rechts- schutzes, weshalb sein Massnahmebegehren abzuweisen ist. Der vorinstanz- liche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Justizkommission, 28. Mai 2002, i.S. B. / B. u. Konsorten 163

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Erbrecht Art. 614 ZGB. – Beruft sich der schuldende Erbe auf Art. 614 ZGB, kann er sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen und im Rahmen der Teilung weder von den Miterben noch vom Richter zur Schuldentilgung gezwungen werden. Dasselbe Recht steht ihm auch gegenüber dem Erben- vertreter zu. In einem allfälligen Rechtsöffnungsprozess oder in einem ordentlichen Verfahren kann er daher die Einrede der Stundung vorbringen und somit die Eintreibung der Forderung verhindern. Aus den Erwägungen:

2. a) Die Stellung und die Aufgabe des nach Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Begehren eines Miterben von der zuständigen Behörde eingesetzten Erben- vertreters wird im Gesetz nicht umschrieben. Die Lehre hält dafür, dass die Befugnisse und Pflichten des behördlich bestellten Erbenvertreters denje- nigen eines Willensvollstreckers und des amtlichen Erbschaftsverwalters entsprechen. Der Erbenvertreter ist gesetzlicher Vertreter der Erbengemein- schaft; er verpflichtet und berechtigt diese unmittelbar auch ohne Zustim- mung der Erben. Er hat die laufenden Geschäfte der Erbschaft zu besorgen und ist für die Erhaltung und (vorsichtige) Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich. Er ist befugt, über Erbschaftswerte zu verfügen und für die Erben Verpflichtungen einzugehen. Er vertritt die Erbengemeinschaft im Prozess und ist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen der Erbschaft gegen Miterben berechtigt. Dabei hat er nur die Interessen der Erbenge- meinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben zu wahren (vgl. Peter C. Schaufelberger, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 47 zu Art. 602; Peter Tuor/Vito Picenoni, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. III/2, Bern 1964, N 54 zu Art. 602; Arnold Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. III/2, Zürich 1960, N 78 zu Art. 602). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Erbenvertreter somit berechtigt, Darlehen zu künden. Die von ihm vorgenommene Kündigung des dem Be- schwerdeführer gewährten Darlehens ist daher auch gültig. Art. 614 ZGB sieht nun aber vor, dass Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, diesem bei der Teilung anzurechnen sind. Die Bestimmung will verhindern, dass ein Erbe Schulden, die er gegenüber dem Erblasser hatte, an die Erbengemeinschaft zahlen muss. Beruft sich der schuldende Erbe auf Art. 614 ZGB, kann er sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen und im Rahmen der Teilung weder von den Miterben noch vom Richter zur Schuldentilgung gezwungen werden (Schaufelberger, a.a.O., N 1

u. 4 zu Art. 614). Dasselbe Recht steht ihm selbstverständlich auch gegenü- ber dem Erbenvertreter zu. In einem allfälligen Rechtsöffnungsprozess oder in einem ordentlichen Verfahren kann er daher die Einrede der Stundung vorbringen und somit die Eintreibung der Forderung verhindern (vgl. 161

Tuor/Picenoni, a.a.O., N 12 zu Art. 614 mit Hinweis auf ZBJV 79 S. 274 ff. sowie Escher, a.a.O., N 2 zu Art. 614). Übersteigt die Schuld den Erban- spruch, schuldet der Erbe den Miterben eine Ausgleichszahlung im überstei- genden Betrag. Als Forderung des Nachlasses fällt sie in die Erbmasse wie eine Forderung gegenüber einem Drittschuldner (Nicht-Erbe) und ist im Rahmen der Teilung einem bestimmten Los zuzuteilen, soweit der Schuld- ner-Erbe den Ausgleich nicht einbezahlt und dieser Betrag geteilt wird (Schaufelberger, a.a.O., N 5 zu Art. 614). Daraus erhellt, dass der Erbe, unab- hängig davon, ob seine Schuld seinen Erbanspruch übersteigt oder nicht, sich gegen die Geltendmachung der Forderung vor der Teilung zur Wehr setzen kann, indem er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechts- vorschlag und im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Stundung erheben kann. Ist der Schuldner-Erbe mithin in der Lage, vor der Teilung der Erbschaft die Eintreibung einer solchen Forderung zu verhin- dern, ist er nicht auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme angewiesen. Es fehlt an einem drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für den Erlass einer solchen Massnahme.

b) Im vorliegenden Fall verhält es sich aber so, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 von dem ihr vom Erblasser eingeräumten Wahlrecht gemäss Ziffer IV der letztwilligen Verfügung Gebrauch gemacht und im Erbteilungspro- zess mit der Klageantwort vom 22. Oktober 2001 erklärt hat, sie sei bereit, das Darlehen über Fr.570’000.– auf Anrechung an ihre güter- und erbrecht- lichen Ansprüche zu übernehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz dieser Erklärung nach wie vor gestützt auf Art. 614 ZGB die Anrechnung dieser Forderung auf seinen Erbteil verlangen und sich der Einforderung der Schuld vor der Teilung widersetzen kann. Nach Art. 608 Abs. 1 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und die Bildung der Teile zu machen. All jene Anordnungen des Erblassers, die eine mate- rielle Ungleichheit der Anteile der Erben begründen, sind somit innerhalb der Grenzen des Pflichtteils bindend. Auch blosse Teilungsvorschriften, welche die Grösse der Anteile nicht berühren, sind gültig und verpflichten die Erben, vorausgesetzt, dass sie in einer gültigen Verfügung von Todes wegen enthalten sind (Tuor/Picenoni; a.a.O., N 6 zu Art. 608). Der Erblasser ist daher befugt, die dispositive Teilungsregel von Art. 614 ZGB abzuändern. Vorliegend hat der Erblasser der Beschwerdegegnerin1 das uneingeschränk- te Wahlrecht bezüglich sämtlicher in den eherechtlichen Vermögensmassen und im Nachlass befindlicher Vermögensgegenstände eingeräumt. Damit nahm er in Kauf, dass die in Art. 614 geregelte Forderungsanrechnung dero- giert werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nun im Erbteilungs- prozess bereit erklärt, das Darlehen über Fr. 570’000.– auf Anrechung an ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche zu übernehmen und erhebt damit Anspruch auf Zuteilung dieses Darlehens. Dieser Anspruch ist indes bloss obligatorischer Natur. Die Darlehensforderung steht nach wie vor der 162

Erbengemeinschaft zu und nicht der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Tuor/Pice- noni, a.a.O., N 6a zu Art. 608 u.a. mit Hinweis auf BGE 58 II 40 und 70 II 269). Im Rahmen des Erbteilungsprozesses wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdegegnerin 1 diese Forderung zugewiesen werden kann. Bis darüber rechtskräftig entschieden ist, muss es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, sich der Eintreibung der Forderung zu widersetzen. Der Beschwerdeführer ist daher selbst unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Ausübung des ihr in der letztwilligen Verfügung eingeräumten Wahlrechts die Zuweisung des Darlehens über Fr. 570’000.– verlangt hat, berechtigt, im Falle der Eintreibung des Darlehens durch den Erbenvertreter die Stundungseinrede zu erheben. Unter diesen Umständen bedarf der Beschwerdeführer somit auch hier keines vorsorglichen Rechts- schutzes, weshalb sein Massnahmebegehren abzuweisen ist. Der vorinstanz- liche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Justizkommission, 28. Mai 2002, i.S. B. / B. u. Konsorten 163